- Erläuterung der Ziele der Veranstaltung
- Festlegung des Verfahrens
- Einführung in das juristische Studium
- Wie erarbeite ich mir einen Sachverhalt?
- Wie erarbeite ich mir juristische Literatur und Rechtsprechung?
- Wichtige Begriffe des Staatsorganisationsrechtes
- Die juristische Subsumtionstechnik
- Bund-Länder-Streit
- Abstrakte Normenkontrolle
Wahlberechtigt ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet und das einundachtzigste
Lebensjahr noch nicht erreicht hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, in dem die
Volljährigkeit eintritt."
Die bayerische Landesregierung und die Fraktion der CDU/CSU im Bundestag bitten um ein
Gutachten über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.
Nachdem bereits die CSU aufgrund der Beteiligung der Freien Wähler an den Landtagswahlen
ihre absolute Mehrheit eingebüsst hat, beschliesst der Bundestag im Dezember 1998 eine
Neufassung von § 5 II des Parteiengesetzes, die kurz vor dem Beginn des Wahlkampfes in
Baden-Württemberg zum 1.2.1999 in Kraft treten soll:
(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz
1
(1)
während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht
sowie bei den letzten Wahlen mindestens 2 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben."
Das Gesetz wird am 5.1.1999 vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Die FWV, die nun damit
rechnen, bei der Verteilung von Sendezeiten für Wahlwerbesendungen im Regionalprogramm
des Südwestdeutschen Rundfunks (SWR) nicht berücksichtigt zu werden, beantragen am
6.1.1999 beim Bundesverfassungsgericht, die Änderung des PartG für verfassungswidrig zu
erklären. Wird dieser Antrag Erfolg haben?
Zurück zur Gliederung
/zur
Homepage
Alle Rechte vorbehalten!
johannes.rux@uni-tuebingen.de( johannes.rux@uni-tuebingen.de)
* Termin wird noch bekanntgegeben! Zurück zum Text
1. § 5 I PartG lautet: (1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleich behandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmass abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen für Volksvertretungen. (..)" Zurück zum Text