Johannes Rux:

Öffentliches Recht I 

Wintersemester 1997/98

 

GLIEDERUNG

 

23.10. Einführung

- Gegenseitige Vorstellung

- Erläuterung der Ziele der Veranstaltung

- Festlegung des Verfahrens

- Einführung in das juristische Studium

30.10. Juristische Begrifflichkeit: (Neu) Lesen Lernen als Ziel der Ausbildung

- Was ist Rechtswissenschaft?

- Wie erarbeite ich mir einen Sachverhalt?

- Wie erarbeite ich mir juristische Literatur und Rechtsprechung?

- Wichtige Begriffe des Staatsorganisationsrechtes

6.11. Falllösungstechnik: Der Gutachtenstil

- Der Aufbau der Falllösung

- Die juristische Subsumtionstechnik

13.11. Die staatsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

- Organstreit

- Bund-Länder-Streit

- Abstrakte Normenkontrolle

20.11. Demokratie: Wahlen und Abstimmungen

Fall: Die Altersgrenze bei Wahlen

27.11. Demokratie: Parteien

Fall: Der Anspruch auf Rundfunksendezeiten

4.12. Der Bundestag: Fraktionen und Abgeordnete

Fall: Der fraktionslose Abgeordnete

11.12. Der Bundestag: Das Interpellationsrecht

Fall: Streit im Ausschuss"

18.12. Das Gesetzgebungsverfahren

Fall: Die Bundesrundfunkanstalt

8.1. Bundesstaat: Kompetenzverteilung 1 - Gesetzgebung

Fall: Die Hochschuleingangsprüfung

15.1. Bundesstaat: Kompetenzverteilung 2 - Verwaltung

Fall: Die atomrechtliche Weisung

22.1. Besprechung der Probeklausur

29.1. Finanzverfassung: Finanzierungsmöglichkeiten

Fall: Der Solidaritätsfonds Aufschwung jetzt"

5.2. Falllösungstechnik: Besonderheiten der juristischen Hausarbeit

12.2. Abschluss des Semesters

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Fall 1:

Nachdem die bisherige Regierungskoalition aus CDU/CSU und FDP bei den Wahlen im Jahre 1998 ihre Mehrheit nicht behaupten konnte, bilden SPD und das Bündnis 90/Die Grünen die Regierung. Mit Unterstützung von PDS und FDP wird im Januar 1999 ein Gesetz zur Änderung des Art. 38 II GG verabschiedet. Diese Vorschrift soll nunmehr lauten:

Wahlberechtigt ist, wer das sechzehnte Lebensjahr vollendet und das einundachtzigste Lebensjahr noch nicht erreicht hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, in dem die Volljährigkeit eintritt."

Die bayerische Landesregierung und die Fraktion der CDU/CSU im Bundestag bitten um ein Gutachten über die Erfolgsaussichten eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.

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Fall 2:

Im Oktober 1998 schließen sich die kommunalen Freien Wählervereinigungen (FWV) in Baden-Württemberg zusammen. Sie bekunden ihre Absicht, in Zukunft auch zu den Landtagswahlen im kommenden April anzutreten. Da sie auf der kommunalen Ebene die zweitstärkste Kraft stellen, rechnen sie sich gute Erfolgschancen aus.

Nachdem bereits die CSU aufgrund der Beteiligung der Freien Wähler an den Landtagswahlen ihre absolute Mehrheit eingebüsst hat, beschliesst der Bundestag im Dezember 1998 eine Neufassung von § 5 II des Parteiengesetzes, die kurz vor dem Beginn des Wahlkampfes in Baden-Württemberg zum 1.2.1999 in Kraft treten soll:

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 (1) während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht sowie bei den letzten Wahlen mindestens 2 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben."

Das Gesetz wird am 5.1.1999 vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Die FWV, die nun damit rechnen, bei der Verteilung von Sendezeiten für Wahlwerbesendungen im Regionalprogramm des Südwestdeutschen Rundfunks (SWR) nicht berücksichtigt zu werden, beantragen am 6.1.1999 beim Bundesverfassungsgericht, die Änderung des PartG für verfassungswidrig zu erklären. Wird dieser Antrag Erfolg haben?

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Alle Rechte vorbehalten! johannes.rux@uni-tuebingen.de( johannes.rux@uni-tuebingen.de)

* Termin wird noch bekanntgegeben! Zurück zum Text

1. § 5 I PartG lautet: (1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleich behandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmass abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen für Volksvertretungen. (..)" Zurück zum Text